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FAGASA

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen

Diese Bedingungen gelten für die entgeltlichen Leistungen der [[NAME SERVICEGESELLSCHAFT]] — also für alles, was über die im Mitgliedsbeitrag enthaltene Jahresleistung hinausgeht. Für die Jahresleistung selbst gelten Satzung und Beitragsordnung des Vereins.

Stand
[[DATUM]]
Status
Entwurf

Entwurf — noch nicht anwaltlich geprüft

Dieser Text ist ein Arbeitsentwurf. Er ist noch nicht rechtlich geprüft und noch nicht beschlossen. Angaben in doppelten eckigen Klammern stehen erst nach der Eintragung des Vereins fest. Auf diesen Text kann sich niemand berufen.

§ 1Geltungsbereich und Vertragspartner

(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der [[NAME SERVICEGESELLSCHAFT]] (nachfolgend „Auftragnehmerin") und dem Auftraggeber über die Reinigung, Prüfung und Wartung von Küchenabluftanlagen, Fettabscheidern und Brandschutzklappen sowie über damit zusammenhängende Leistungen.
(2)
Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern findet nicht statt.
(3)
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4)
Die im Mitgliedsbeitrag enthaltene Jahresleistung des Vereins ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Für sie gelten Satzung und Beitragsordnung.

§ 2Angebot und Vertragsschluss

(1)
Darstellungen auf der Website sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Es werden dort keine Preise für Zusatzleistungen genannt, weil sich Aufwand und Zugänglichkeit von Anlage zu Anlage erheblich unterscheiden.
(2)
Der Vertrag kommt durch schriftliche oder textförmliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande, spätestens durch Beginn der Leistungsausführung.
(3)
Angebote sind [[BINDUNGSFRIST ANGEBOT]] ab Zugang bindend, sofern nichts anderes angegeben ist.

§ 3Leistungsumfang

(1)
Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Ergänzend gilt der FAGASA-Standard in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
(2)
Die Reinigung erstreckt sich auf die Anlagenteile, die über vorhandene Revisionsöffnungen zugänglich sind. Nicht zugängliche Abschnitte werden mit Lage und Grund im Reinigungsnachweis ausgewiesen. Ihre Reinigung ist nicht geschuldet.
(3)
Bauliche Maßnahmen, insbesondere das Nachrüsten von Revisionsöffnungen, sind nicht Bestandteil der Reinigungsleistung. Sie bedürfen eines gesonderten Auftrags.
(4)
Die Auftragnehmerin schuldet die fachgerechte Reinigung, nicht einen bestimmten Erfolg gegenüber Dritten. Sie schuldet insbesondere nicht, dass eine Behörde eine Beanstandung aufhebt oder ein Versicherer eine Leistung erbringt.

§ 4Ausführungszeit und Betriebszeiten

(1)
Die Arbeiten werden außerhalb der Betriebszeiten des Auftraggebers ausgeführt, in der Regel vormittags vor der Öffnung, nachmittags zwischen den Ausgabezeiten oder nachts. Das Zeitfenster wird bei Auftragserteilung vereinbart.
(2)
Angegebene Termine sind verbindlich, sobald sie textförmlich bestätigt wurden. Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Ausführungszeit angemessen.
(3)
Kann der Termin aus Gründen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht wahrgenommen werden — insbesondere weil der Zugang nicht gewährt oder die Anlage nicht freigeräumt wurde — kann die Auftragnehmerin die vergebliche Anfahrt und die vorgehaltene Arbeitszeit nach Aufwand berechnen.
(4)
Eine Absage durch den Auftraggeber ist bis [[ABSAGEFRIST]] vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich.

§ 5Zugang zum Objekt

(1)
Der Auftraggeber gewährt zum vereinbarten Termin Zugang zu allen Bereichen, in denen gearbeitet werden muss — einschließlich Küche, Technikräume, Steigschächte und Dachflächen.
(2)
Ist für den Zugang eine Schlüsselübergabe, eine Einweisung, eine Anmeldung beim Objektmanagement oder eine Begleitung erforderlich, teilt der Auftraggeber dies bei Auftragserteilung mit und stellt sie sicher.
(3)
Für Arbeiten auf Dachflächen sind vorhandene Absturzsicherungen nutzbar zu halten. Fehlen sie, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die betroffenen Arbeiten zu unterlassen; sie weist dies im Nachweis aus.
(4)
Überlassene Schlüssel und Zugangsmittel werden von der Auftragnehmerin gesichert verwahrt und nach Abschluss der Arbeiten zurückgegeben.

§ 6Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)
Der Auftraggeber räumt vor Beginn der Arbeiten die Arbeitsbereiche frei, entfernt Lebensmittel aus dem Arbeitsbereich und stellt sicher, dass keine Speisen zubereitet werden, solange gearbeitet wird.
(2)
Er stellt Strom und Wasser unentgeltlich zur Verfügung und benennt eine erreichbare Ansprechperson für die Dauer der Arbeiten.
(3)
Er weist auf bekannte Besonderheiten der Anlage hin, insbesondere auf bekannte Schäden, Undichtigkeiten, provisorische Reparaturen und auf Bauteile, die nicht belastbar sind.
(4)
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ruht die Leistungspflicht der Auftragnehmerin, bis die Mitwirkung erbracht ist. Mehraufwand kann nach Aufwand berechnet werden.

§ 7Dokumentation

(1)
Über jede Leistung wird ein Reinigungsnachweis erstellt. Er enthält Datum, ausführenden Betrieb, die bearbeiteten Anlagenteile, nicht zugängliche Abschnitte, festgestellte Mängel sowie Aufnahmen vor und nach der Arbeit.
(2)
Der Nachweis wird dem Auftraggeber im Mitgliederbereich bereitgestellt. Er ist keine Bescheinigung einer unabhängigen Stelle, sondern die Dokumentation der erbrachten Leistung.
(3)
Die für die Dokumentation angefertigten Aufnahmen zeigen ausschließlich Anlagenteile. Der Auftraggeber gestattet die Anfertigung dieser Aufnahmen.

§ 8Vergütung und Zahlung

(1)
Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)
Rechnungen sind innerhalb von [[ZAHLUNGSZIEL]] Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3)
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind.

§ 9Abnahme und Gewährleistung

(1)
Nach Abschluss der Arbeiten nimmt der Auftraggeber die Leistung ab. Erfolgt keine Abnahme und keine Rüge innerhalb von [[ABNAHMEFRIST]] nach Anzeige der Fertigstellung, gilt die Leistung als abgenommen.
(2)
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von [[RÜGEFRIST]] nach Abnahme in Textform zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt.
(3)
Bei berechtigter Mängelrüge leistet die Auftragnehmerin Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(4)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt [[VERJÄHRUNGSFRIST]] ab Abnahme.

§ 10Haftung

(1)
Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2)
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3)
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4)
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden an Anlagenteilen, die bereits vor Beginn der Arbeiten beschädigt, korrodiert oder provisorisch instandgesetzt waren, sofern der Auftraggeber hierauf nicht nach § 6 Abs. 3 hingewiesen hat und der Zustand bei der gebotenen Sichtprüfung nicht erkennbar war.
(5)
Die Auftragnehmerin unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von [[DECKUNGSSUMME]]. Ein Nachweis wird auf Anforderung vorgelegt.

§ 11Entsorgung

(1)
Die bei der Reinigung anfallenden Rückstände werden von der Auftragnehmerin ordnungsgemäß entsorgt, soweit dies im Angebot vorgesehen ist. Die Entsorgungsnachweise werden auf Anforderung vorgelegt.
(2)
Beim Fettabscheider-Service richtet sich die Entsorgung nach den abfall- und entwässerungsrechtlichen Vorgaben der zuständigen Kommune.

§ 12Schlussbestimmungen

(1)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist [[GERICHTSSTAND]], sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3)
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4)
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.