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FAGASA

Satzung

Satzung des Fachverbands Gastronomie-Sauberkeit e. V.

Beschlossen von der Gründungsversammlung am [[DATUM GRÜNDUNGSVERSAMMLUNG]]. Mit dem Aufnahmeantrag erkennen Mitglieder diese Satzung an.

Stand
[[DATUM]]
Status
Entwurf

Entwurf — noch nicht anwaltlich geprüft

Dieser Text ist ein Arbeitsentwurf. Er ist noch nicht rechtlich geprüft und noch nicht beschlossen. Angaben in doppelten eckigen Klammern stehen erst nach der Eintragung des Vereins fest. Auf diesen Text kann sich niemand berufen.

§ 1Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen „Fachverband Gastronomie-Sauberkeit". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.".
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in [[ORT]]. Zuständig ist das Amtsgericht [[REGISTERGERICHT]].
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2Zweck des Vereins

(1)
Zweck des Vereins ist es, die Sauberkeit und Betriebssicherheit von Küchen- und Abluftanlagen in Betrieben der Gastronomie, der Hotellerie und der Gemeinschaftsverpflegung zu fördern.
(2)
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Erarbeitung, Veröffentlichung und Fortschreibung eines Reinigungsstandards für Küchen- und Abluftanlagen (FAGASA-Standard), fachlich orientiert an den anerkannten Regeln der Technik;
  2. Erbringung einer jährlichen Reinigungsleistung nach diesem Standard für die Mitglieder, einschließlich der Dokumentation in Form eines Reinigungsnachweises;
  3. Vergabe und Verwaltung eines Verbandszeichens an Mitglieder, deren Anlage nach dem FAGASA-Standard gereinigt wurde;
  4. Führung eines öffentlichen Mitgliederverzeichnisses;
  5. Aufklärung und fachliche Unterstützung der Mitglieder, unter anderem durch Fachbeiträge und Intervallempfehlungen.
(3)
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(4)
Der Verein ist keine Zertifizierungsstelle und keine Überwachungsorganisation. Das Verbandszeichen ist eine Auskunft des Vereins über seine Mitglieder.

[[KLÄREN: ob Gemeinnützigkeit angestrebt wird. Wenn ja, müssen die Formulierungen dieses Paragrafen und die Regelungen zur Mittelverwendung und zur Auflösung an §§ 51 ff. AO angepasst werden. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Servicegesellschaft ist dabei gesondert zu würdigen.]]

§ 3Erwerb der Mitgliedschaft

(1)
Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die einen Betrieb mit einer Küchenabluftanlage führen.
(2)
Die Mitgliedschaft bezieht sich auf eine Betriebsstätte. Für jede weitere Betriebsstätte ist eine eigene Mitgliedschaft erforderlich.
(3)
Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller diese Satzung, die Beitragsordnung und die Nutzungsbedingungen für das Verbandszeichen an.
(4)
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller in Textform mitzuteilen; sie muss nicht begründet werden.
(5)
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung.

§ 4Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Jedes Mitglied kann einmal je Kalenderjahr eine Reinigung seiner Küchen- und Abluftanlage nach dem FAGASA-Standard abrufen. Die Leistung ist mit dem Jahresbeitrag abgegolten.
(2)
Jedes Mitglied erhält den Reinigungsnachweis, das Verbandszeichen für das jeweilige Jahr sowie den Eintrag im Mitgliederverzeichnis.
(3)
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ruht, solange ein fälliger Beitrag trotz Mahnung offen ist.
(4)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge fristgerecht zu entrichten, dem Verein den Zugang zur Anlage zu den vereinbarten Terminen zu ermöglichen, Änderungen der Bemessungsmerkmale und der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen und das Verbandszeichen ausschließlich nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen zu führen.
(5)
Wird der Zugang zur Anlage in einem Kalenderjahr trotz zweier angebotener Termine nicht ermöglicht, verfällt der Anspruch auf die Jahresleistung für dieses Jahr. Der Beitrag bleibt geschuldet.

§ 5Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Austritt,
  2. Ausschluss,
  3. Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod des Mitglieds,
  4. Auflösung des Vereins.
(2)
Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von [[KÜNDIGUNGSFRIST]] möglich.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung länger als [[FRIST]] mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist, gegen die Nutzungsbedingungen für das Verbandszeichen schwerwiegend oder wiederholt verstößt, oder dem Ansehen des Vereins vorsätzlich erheblichen Schaden zufügt.
(4)
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und in Textform mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von [[FRIST WIDERSPRUCH]] die Mitgliederversammlung anrufen; bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
(5)
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt das Recht, das Verbandszeichen zu führen. Es ist nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen zu entfernen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 6Beiträge

(1)
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag und bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr.
(2)
Höhe und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
(3)
Die Beiträge bemessen sich nach der Größe des Betriebs, nicht nach dem tatsächlichen Reinigungsaufwand.

§ 7Organe

(1)
Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
(2)
Der Verein unterhält einen Fachbeirat als beratendes Gremium ohne Organstellung (§ 10).

§ 8Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2)
Sie ist zuständig für die Wahl und Abberufung des Vorstands, die Entgegennahme des Jahresberichts, die Entlastung des Vorstands, die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Satzungsänderungen, die Entscheidung über Widersprüche gegen einen Ausschluss sowie die Auflösung des Vereins.
(3)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein [[QUORUM]] der Mitglieder es in Textform unter Angabe des Zwecks verlangt.
(4)
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform an die zuletzt mitgeteilte Adresse unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von [[EINLADUNGSFRIST]].
(5)
Die Versammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder in gemischter Form durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form und teilt sie mit der Einladung mit.
(6)
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(7)
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
(2)
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz. [[VERTRETUNGSREGELUNG: jeweils allein oder gemeinsam — muss mit dem Registereintrag übereinstimmen]]
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für [[AMTSZEIT]] gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, setzt die Beitragsklasse fest und entscheidet über die Vergabe und den Widerruf des Verbandszeichens.
(5)
Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Verwaltung eine Geschäftsstelle einrichten und Aufgaben auf sie übertragen.
(6)
Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Über eine Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10Fachbeirat

(1)
Der Fachbeirat berät den Vorstand in fachlichen Fragen und beschließt die Fortschreibung des FAGASA-Standards.
(2)
Er besteht aus bis zu fünf Personen, die vom Vorstand für [[AMTSZEIT FACHBEIRAT]] berufen werden. Die Sitze werden nach Fachgebiet besetzt: vorbeugender Brandschutz, Raumlufttechnik, Lebensmittelhygiene, Betriebspraxis in der Gastronomie sowie Schadenregulierung.
(3)
Der Fachbeirat überprüft den FAGASA-Standard mindestens einmal jährlich und passt ihn an, wenn sich die zugrunde liegenden anerkannten Regeln der Technik ändern. Änderungen werden mit Fassungsnummer und Gültigkeitsdatum veröffentlicht.
(4)
Der Fachbeirat ist kein Organ des Vereins und vertritt ihn nicht.

§ 11Ausführung der Reinigungsleistungen

(1)
Der Verein kann sich zur Erbringung der Reinigungsleistungen einer Gesellschaft bedienen, an der er beteiligt ist oder die ihm sonst zuzurechnen ist.
(2)
Der Verein legt diese Verbindung öffentlich offen. Insbesondere weist er darauf hin, dass das Verbandszeichen keine Bestätigung durch eine unabhängige Stelle darstellt.
(3)
Entgeltliche Leistungen, die über die Jahresleistung hinausgehen, werden von dieser Gesellschaft auf eigene Rechnung erbracht. Sie sind nicht Gegenstand der Mitgliedschaft.

§ 12Verbandszeichen

(1)
Der Verein vergibt ein Verbandszeichen an Mitglieder, für deren Anlage im laufenden Kalenderjahr eine Reinigung nach dem FAGASA-Standard durchgeführt und dokumentiert wurde.
(2)
Das Zeichen trägt Jahr und Monat der durchgeführten Reinigung sowie die Mitgliedsnummer. Es enthält keine Aussage über eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle.
(3)
Die Einzelheiten der Verwendung regeln die Nutzungsbedingungen, die der Vorstand erlässt.

§ 13Datenschutz

(1)
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks und der Pflichten aus der Mitgliedschaft erforderlich ist.
(2)
Der Verein veröffentlicht ein Mitgliederverzeichnis mit Betriebsname, Postleitzahl, Ort, Betriebsart, Beitrittsdatum sowie Monat und Jahr der letzten durchgeführten Reinigung. Jedes Mitglied kann der Veröffentlichung jederzeit widersprechen; die Mitgliedschaft bleibt davon unberührt.
(3)
Näheres regelt die Datenschutzerklärung.

§ 14Satzungsänderung

(1)
Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von [[MEHRHEIT ZWECKÄNDERUNG]].
(2)
Der beabsichtigte Wortlaut ist der Einladung beizufügen.
(3)
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen redaktioneller Art sowie Änderungen vorzunehmen, die das Registergericht oder eine Behörde verlangt. Er unterrichtet die Mitglieder darüber bei der nächsten Versammlung.

§ 15Auflösung

(1)
Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2)
Liquidatoren sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3)
Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an [[ANFALLBERECHTIGTER]].
(4)
Mit der Auflösung erlischt das Recht aller Mitglieder, das Verbandszeichen zu führen. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder darüber und setzt eine Frist zur Entfernung.
(5)
Die Reinigungsnachweise werden den Mitgliedern vor der Löschung in einem gängigen Format zur Verfügung gestellt.

§ 16Inkrafttreten

(1)
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am [[DATUM GRÜNDUNGSVERSAMMLUNG]] beschlossen.
(2)
Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.