Nutzung
Nutzungsbedingungen für Mitgliederbereich und Verbandszeichen
Diese Bedingungen regeln den Zugang zum Mitgliederbereich und die Verwendung des FAGASA-Verbandszeichens. Sie sind Bestandteil der Mitgliedschaft.
- Stand
- [[DATUM]]
- Status
- Entwurf
Entwurf — noch nicht anwaltlich geprüft
Dieser Text ist ein Arbeitsentwurf. Er ist noch nicht rechtlich geprüft und noch nicht beschlossen. Angaben in doppelten eckigen Klammern stehen erst nach der Eintragung des Vereins fest. Auf diesen Text kann sich niemand berufen.
§ 1Geltungsbereich
(1)
Diese Nutzungsbedingungen gelten für alle Mitglieder des Fachverbands Gastronomie-Sauberkeit e. V. sowie für alle Personen, die in deren Auftrag den Mitgliederbereich nutzen.
(2)
Ergänzend gelten die Satzung, die Beitragsordnung und die Datenschutzerklärung des Vereins.
§ 2Zugang zum Mitgliederbereich
(1)
Der Zugang erfolgt ausschließlich über einen Anmeldelink, der an die hinterlegte E-Mail-Adresse versandt wird. Es wird kein Passwort vergeben.
(2)
Der Anmeldelink ist persönlich und darf nicht weitergegeben werden. Das Mitglied trägt dafür Sorge, dass nur berechtigte Personen Zugang zu dem verwendeten Postfach haben.
(3)
Das Mitglied teilt einen Wechsel der hinterlegten E-Mail-Adresse unverzüglich mit. Bis zur Mitteilung gelten Nachrichten an die zuletzt hinterlegte Adresse als zugegangen.
(4)
Der Verband kann den Zugang vorübergehend sperren, wenn ein Missbrauch zu besorgen ist oder ein fälliger Beitrag trotz Mahnung offen bleibt.
§ 3Inhalte des Mitgliederbereichs
(1)
Reinigungsnachweise, Plakettendateien und Textbausteine werden dem Mitglied zur Verwendung im eigenen Betrieb zur Verfügung gestellt.
(2)
Reinigungsnachweise dürfen unverändert an Versicherer, Behörden, Sachverständige, Vermieter und Betriebsprüfer weitergegeben werden. Eine inhaltliche Veränderung, auch durch Auslassen einzelner Seiten oder Angaben, ist unzulässig.
(3)
Der Verband bewahrt die Nachweise für die Dauer der Mitgliedschaft abrufbar auf. Das Mitglied ist gehalten, für die eigene Dokumentationspflicht eine eigene Kopie vorzuhalten.
§ 4Verbandszeichen — Recht zur Führung
(1)
Das Verbandszeichen darf führen, wer Mitglied ist und für wen im laufenden Kalenderjahr eine Reinigung nach FAGASA-Standard durchgeführt und dokumentiert wurde.
(2)
Das Zeichen wird durch den Verband für ein bestimmtes Jahr und einen bestimmten Reinigungsmonat freigegeben. Es trägt die Mitgliedsnummer des Betriebs.
(3)
Das Recht besteht nur für den Betrieb, für den die Reinigung durchgeführt wurde, und nur an dessen Betriebsstätte. Für jede weitere Betriebsstätte ist eine eigene Mitgliedschaft erforderlich.
(4)
Das Zeichen darf verwendet werden: am Eingang und im Gastraum, auf der Speisekarte, auf der eigenen Website, in sozialen Netzwerken sowie in Angeboten und Ausschreibungsunterlagen des Betriebs.
§ 5Verbandszeichen — Gestaltung
(1)
Das Zeichen ist unverändert zu verwenden. Untersagt sind insbesondere: Änderung der Farben, Änderung oder Entfernen von Jahreszahl, Reinigungsmonat oder Mitgliedsnummer, Verzerrung, Beschnitt sowie das Hinzufügen eigener Texte innerhalb der Kreisform.
(2)
Das Zeichen darf nicht so verwendet werden, dass der Eindruck entsteht, es handele sich um ein amtliches oder behördliches Zeichen oder um die Plakette einer Überwachungsorganisation.
(3)
Die Mindestgröße beträgt 40 mm im Durchmesser, damit Reinigungsmonat und Mitgliedsnummer lesbar bleiben.
§ 6Untersagte Aussagen
(1)
Das Mitglied darf im Zusammenhang mit dem Verbandszeichen und der Mitgliedschaft nicht behaupten, es sei geprüft, zertifiziert, auditiert oder von einer unabhängigen Stelle bestätigt worden. Der Verband schreibt den Standard selbst, lässt die Reinigung durch die ihm zuzurechnende Servicegesellschaft ausführen und vergibt das Zeichen selbst. Das ist eine Auskunft des Verbands, keine Zertifizierung.
(2)
Unzulässig sind insbesondere die Angaben „zertifiziert", „geprüft nach VDI 2052", „TÜV-geprüft", „Prüfsiegel", „Gütesiegel" sowie jede sinngemäße Aussage.
(3)
Unzulässig ist ferner die Behauptung, die Reinigung der Küchenabluftanlage sei gesetzlich vorgeschrieben. Für die Küchenabluftreinigung besteht keine gesetzliche Pflicht mit festen Intervallen. Die VDI 2052 ist eine anerkannte Regel der Technik und kein Gesetz.
(4)
Zulässig und vom Verband empfohlen sind: „Mitglied im FAGASA", „gereinigt nach FAGASA-Standard" sowie die Angabe von Reinigungsmonat und Jahr.
(5)
Der Verband stellt im Mitgliederbereich Textbausteine bereit, die diesen Anforderungen entsprechen.
§ 7Ende des Nutzungsrechts
(1)
Das Recht zur Führung des Verbandszeichens endet mit dem Ende der Mitgliedschaft, mit dem Ruhendstellen der Mitgliedschaft sowie mit dem Widerruf durch den Verband.
(2)
Nach dem Ende ist das Zeichen unverzüglich, spätestens innerhalb von [[FRIST RÜCKGABE]] zu entfernen: von der Betriebsstätte, von der eigenen Website, aus sozialen Netzwerken, aus Speisekarten und aus Angebotsunterlagen. Physische Plaketten sind zu entfernen und zu vernichten.
(3)
Ein Zeichen mit einer abgelaufenen Jahresangabe darf nicht weiter geführt werden, auch wenn die Mitgliedschaft fortbesteht. Die Jahresfarbe wechselt jährlich, damit ein veraltetes Zeichen aus einigen Metern Entfernung erkennbar ist.
§ 8Widerruf durch den Verband
(1)
Der Verband kann das Nutzungsrecht widerrufen, wenn das Mitglied gegen §§ 5 oder 6 verstößt, das Zeichen für einen anderen als den berechtigten Betrieb verwendet, oder wenn der Zugang zur Anlage wiederholt verweigert wird und deshalb keine Reinigung durchgeführt werden kann.
(2)
Vor dem Widerruf wird das Mitglied angehört und zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert, es sei denn, der Verstoß ist schwerwiegend.
(3)
Der Widerruf lässt die Mitgliedschaft unberührt. Die Rechte des Verbands aus Marken- und Wettbewerbsrecht bleiben vorbehalten.
§ 9Eintrag im Mitgliederverzeichnis
(1)
Der Eintrag im öffentlichen Mitgliederverzeichnis ist Bestandteil der Mitgliedsleistung. Veröffentlicht werden ausschließlich die in der Datenschutzerklärung genannten Angaben.
(2)
Das Mitglied kann den Eintrag im Mitgliederbereich jederzeit und ohne Angabe von Gründen abschalten. Die Mitgliedschaft und das Recht am Verbandszeichen bleiben davon unberührt.
§ 10Verfügbarkeit
(1)
Der Verband bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit des Mitgliederbereichs, schuldet sie aber nicht. Wartungsarbeiten, Störungen beim Hosting-Anbieter und höhere Gewalt können zu Unterbrechungen führen.
(2)
Der Mitgliederbereich ist kein Archiv im Rechtssinne. Das Mitglied ist gehalten, für die eigenen Nachweispflichten eine eigene Kopie der Reinigungsnachweise vorzuhalten.
§ 11Änderungen
(1)
Der Verband kann diese Nutzungsbedingungen ändern, wenn sich die Rechtslage, die technischen Gegebenheiten oder der Leistungsumfang ändern. Die geänderte Fassung wird den Mitgliedern in Textform mitgeteilt.
(2)
Widerspricht ein Mitglied nicht innerhalb von [[WIDERSPRUCHSFRIST]] nach Zugang der Mitteilung, gilt die geänderte Fassung als angenommen. Auf diese Wirkung wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.