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FAGASA

Beitrag

Beitragsordnung

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung auf Grundlage von [[§ DER SATZUNG]]. Sie regelt Höhe, Bemessung und Fälligkeit der Beiträge.

Stand
[[DATUM]]
Fassung
2026-01-01
Status
Entwurf

Entwurf — noch nicht anwaltlich geprüft

Dieser Text ist ein Arbeitsentwurf. Er ist noch nicht rechtlich geprüft und noch nicht beschlossen. Angaben in doppelten eckigen Klammern stehen erst nach der Eintragung des Vereins fest. Auf diesen Text kann sich niemand berufen.

§ 1Geltungsbereich

(1)
Diese Beitragsordnung gilt für alle Mitglieder des Fachverbands Gastronomie-Sauberkeit e. V.
(2)
Sie regelt den Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr, die Bemessung der Beitragsklasse sowie Fälligkeit und Zahlungsweise. Der Umfang der im Beitrag enthaltenen Leistungen ergibt sich aus der Satzung und dem FAGASA-Standard.

§ 2Beitragsklassen

(1)
Es bestehen vier Beitragsklassen. Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %.
Beitragsklassen des Fachverbands Gastronomie-Sauberkeit e. V. mit Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr
KlasseBemessungJahresbeitragzzgl. Aufnahmegebühreinmalig
Sbis 25 kW Anschlussleistung, unabhängig von Sitzplätzen690 €im Jahr+ 190 €880 € im ersten Jahr
Müber 25 kW Anschlussleistung und bis 60 Sitzplätze1.290 €im Jahr+ 290 €1.580 € im ersten Jahr
L61 bis 150 Sitzplätze oder Kantine bis 300 Essen am Tag2.190 €im Jahr+ 390 €2.580 € im ersten Jahr
XLüber 150 Sitzplätze, Kantine über 300 Essen am Tag, oder Hotelküche mit à-la-carte-Betrieb3.490 €im Jahr+ 490 €3.980 € im ersten Jahr
(2)
Der Beitrag bemisst sich nach der Größe des Betriebs, nicht nach dem tatsächlichen Reinigungsaufwand. Ein Betrieb mit höherer Fettbelastung zahlt keinen höheren Beitrag. Diese Regel ist bewusst so gefasst: Ein Beitrag, der mit dem Verschmutzungsgrad steigt, setzte den falschen Anreiz.

§ 3Bemessungsgrundlage

(1)
Maßgeblich sind die Anschlussleistung der Wärmegeräte in Kilowatt, die Zahl der Sitzplätze, bei Kantinen sowie Klinik- und Heimküchen die Zahl der an einem üblichen Werktag ausgegebenen Essen sowie die Zahl der selbstständigen Küchen im Objekt.
(2)
Sitzplätze. Innenplätze zählen voll, Außenplätze zur Hälfte. Die Summe wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet und als Bemessungsplätze bezeichnet. Beispiel: 92 Plätze innen und 20 Plätze außen ergeben 92 + 10 = 102 Bemessungsplätze.
(3)
Anschlussleistung. Maßgeblich ist die Summe der Anschlussleistungen aller Koch-, Brat-, Grill- und Frittiergeräte, die an die Abluftanlage angeschlossen sind. Beträgt sie höchstens 25 kW, gilt Klasse S unabhängig von der Zahl der Sitzplätze.
(4)
Weitere Küchen. Für jede weitere selbstständige Küche im selben Objekt erhöht sich der Jahresbeitrag um 60 % des Klassenbeitrags. Selbstständig ist eine Küche, die über eine eigene Abluftanlage verfügt. Beispiel: Eine Hotelküche der Klasse XL mit zwei selbstständigen Küchen ergibt 3.490 € zuzüglich 2.094 €, zusammen 5.584 €.
(5)
Reihenfolge der Prüfung. Die Merkmale der Klasse XL gehen allen anderen vor. Danach greift die Regelung für Kleinbetriebe nach Absatz 3, anschließend die Merkmale der Klasse L, im Übrigen Klasse M.

[[BESCHLUSSFASSUNG: Absatz 5 stellt die Prüfreihenfolge klar. Ohne diese Klarstellung ist offen, ob die Kleinbetriebsregelung auch bei kantinenartigen Betrieben mit hoher Essenzahl greift. Die Mitgliederversammlung sollte das ausdrücklich beschließen.]]

§ 4Einstufung

(1)
Die Einstufung in eine Beitragsklasse nimmt der Verband bei der Erstbegehung vor. Sie erfolgt nicht durch Selbstauskunft des Mitglieds.
(2)
Die im Aufnahmeantrag und im Beitragsrechner angezeigte Klasse ist eine vorläufige Anzeige auf Grundlage der Angaben des Antragstellers. Sie begründet keinen Anspruch.
(3)
Ändern sich die Bemessungsmerkmale, hat das Mitglied dies unverzüglich mitzuteilen. Der Verband prüft daraufhin die Einstufung. Eine Änderung der Klasse wirkt ab dem auf die Feststellung folgenden Beitragsjahr, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt.

§ 5Aufnahmegebühr

(1)
Mit der Aufnahme wird einmalig eine Aufnahmegebühr in Höhe des für die Beitragsklasse ausgewiesenen Betrags fällig. Sie deckt die Erstbegehung, die Bestandsaufnahme der Anlage und die Anlage des Mitgliedsdatensatzes.
(2)
Die Aufnahmegebühr fällt je Mitgliedschaft an, nicht je Küche.
(3)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird die Aufnahmegebühr nicht erstattet.

§ 6Beitragsjahr und unterjähriger Beitritt

(1)
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Bei einem Beitritt im laufenden Jahr wird der Jahresbeitrag anteilig erhoben, gerechnet ab dem auf den Beitritt folgenden Monat bis einschließlich Dezember. Ein Beitritt im Dezember löst für das laufende Jahr keinen Beitrag aus.
(3)
Die Aufnahmegebühr wird nicht anteilig erhoben.

§ 7Fälligkeit und Zahlungsweise

(1)
Der Jahresbeitrag ist zum [[FÄLLIGKEITSTERMIN]] eines jeden Jahres fällig. Bei unterjährigem Beitritt sind Aufnahmegebühr und anteiliger Jahresbeitrag mit Zugang der Rechnung fällig.
(2)
Die Rechnung wird auf dem Postweg oder elektronisch an die vom Mitglied hinterlegte Adresse versendet. Das Zahlungsziel beträgt [[ZAHLUNGSZIEL]] Tage ab Rechnungsdatum.
(3)
Über die Website des Vereins findet keine Zahlung statt. Es werden dort weder Bankverbindungen noch Zahlungsdaten erhoben.

§ 8Verzug und Mahnwesen

(1)
Kommt ein Mitglied mit der Zahlung in Verzug, wird es schriftlich gemahnt. Für die zweite und jede weitere Mahnung kann eine Mahnpauschale in Höhe von [[MAHNPAUSCHALE]] erhoben werden.
(2)
Der Verband kann Leistungen aussetzen, solange ein fälliger Beitrag nicht gezahlt ist. Insbesondere wird die Jahresleistung nicht terminiert und das Verbandszeichen nicht für das laufende Jahr freigegeben.
(3)
Bleibt ein Beitrag trotz zweimaliger Mahnung länger als [[FRIST]] offen, kann der Vorstand den Ausschluss nach Maßgabe der Satzung beschließen.

§ 9Kündigung

(1)
Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von [[KÜNDIGUNGSFRIST]] gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
(2)
Der Beitrag für das laufende Beitragsjahr bleibt in voller Höhe geschuldet, auch wenn die Jahresleistung nicht abgerufen wurde.
(3)
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt das Recht, das Verbandszeichen zu führen. Näheres regeln die Nutzungsbedingungen.

§ 10Ruhende Mitgliedschaft

(1)
Auf Antrag kann der Vorstand die Mitgliedschaft ruhend stellen, wenn der Betrieb vorübergehend geschlossen ist. Für die Dauer des Ruhens entfallen Beitrag und Jahresleistung.
(2)
Während des Ruhens darf das Verbandszeichen nicht geführt werden und der Eintrag im Mitgliederverzeichnis entfällt.

§ 11Zusatzleistungen

(1)
Leistungen, die über die im Beitrag enthaltene Jahresleistung hinausgehen, werden gesondert vergütet. Dazu zählen insbesondere weitere Reinigungseinsätze im selben Jahr, der Fettabscheider-Service, Prüfung und Wartung von Brandschutzklappen sowie bauliche Nachrüstungen.
(2)
Diese Leistungen erbringt die Servicegesellschaft auf Grundlage eines gesonderten Angebots. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 12Inkrafttreten

(1)
Diese Beitragsordnung tritt am [[DATUM INKRAFTTRETEN]] in Kraft.
(2)
Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Sie werden den Mitgliedern in Textform mitgeteilt und wirken frühestens zum Beginn des folgenden Beitragsjahres.