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FAGASA

Verband

Fachverband Gastronomie-Sauberkeit e.V.

Ein eingetragener Verein, der Gastronomie-, Hotel- und Kantinenbetriebe als Mitglieder aufnimmt. Er erarbeitet den FAGASA-Standard, erbringt die Jahresleistung für seine Mitglieder und vergibt das Verbandszeichen.

Rechtsform
eingetragener Verein
Registergericht
[[REGISTERGERICHT]]
Registernummer
[[VR-NUMMER]]
Sitz
[[ORT]]
Geschäftsjahr
Kalenderjahr
  • Standard öffentlich

    Der vollständige Leistungsumfang steht auf dieser Website, nicht nur in der Mitgliederakte.

  • Beitrag offen ausgewiesen

    Vier Klassen mit festen Beträgen. Keine Preise auf Anfrage.

  • Reinigungsmonat im Verzeichnis

    Für jedes Mitglied ist der Monat der letzten Reinigung öffentlich abrufbar.

  • Satzung im Wortlaut

    Zweck, Organe und Beitragswesen stehen weiter unten auf dieser Seite.

Zweck

Wofür es den Verband gibt

Küchenabluftreinigung ist ein Markt ohne verbindlichen Maßstab. Es gibt keine vorgeschriebenen Intervalle, keine einheitliche Leistungsbeschreibung und keinen Nachweis, auf den sich alle Beteiligten verlassen. Der Verband setzt genau dort an.

  • Den Standard schreiben und fortschreiben

    Der FAGASA-Standard legt fest, welche Anlagenteile zur Reinigung gehören, in welchem Zustand sie danach zu sein haben und was der Nachweis enthalten muss. Der Fachbeirat prüft ihn mindestens jährlich.
  • Die Jahresleistung erbringen

    Jedes Mitglied kann einmal im Jahr eine vollständige Küchen- und Abluftreinigung nach diesem Standard abrufen. Sie ist im Beitrag enthalten und muss nicht einzeln beauftragt werden.
  • Den Nachweis führen und aufbewahren

    Der Reinigungsnachweis bleibt im Mitgliederbereich abrufbar, auch Jahre später. Das ist der eigentliche Grund, warum eine Mitgliedschaft mehr wert ist als ein einzelner Auftrag.
  • Das Verbandszeichen vergeben

    Wer Mitglied ist und die Jahresleistung abgerufen hat, darf das Zeichen führen. Wer austritt oder ausgeschlossen wird, muss es abnehmen.
  • Mitglieder im eigenen Betrieb unterstützen

    Intervallempfehlung nach tatsächlicher Belastung, Hinweise zu baulichen Mängeln, Fachbeiträge zu Themen, die im Schadensfall zählen.

Dieselben fünf Aufgaben stehen im Wortlaut in § 2 der Satzung weiter unten auf dieser Seite.

Abgrenzung

Was der Beitrag abdeckt — und was beim Betrieb bleibt

Eine Mitgliedschaft nimmt dem Betrieb einen festen Teil seiner Aufgaben ab, nicht alle. Was sie nicht abdeckt, steht hier genauso deutlich wie das, was sie abdeckt.

Übernimmt der Verband

  • Eine vollständige Reinigung im Kalenderjahr nach FAGASA-Standard, enthalten im Beitrag und nicht einzeln zu beauftragen.
  • Die Erstbegehung mit Aufnahme der Anlage, Einstufung in die Beitragsklasse und Empfehlung eines Intervalls.
  • Den Reinigungsnachweis — erstellt, aufbewahrt und im Mitgliederbereich auch Jahre später abrufbar.
  • Das Verbandszeichen für das laufende Jahr und den Eintrag im öffentlichen Verzeichnis.
  • Die Terminabstimmung. Die Geschäftsstelle meldet sich; niemand im Betrieb muss den Termin im Kalender führen.

Bleibt beim Betrieb

  • Die tägliche Reinigung der Küche und das Ausspülen der Filter im laufenden Betrieb.
  • Der Fettabscheider. Seine Entleerung und Wartung ist vorgeschrieben (DIN 4040-100, DIN EN 1825) und nicht Teil der Jahresleistung.
  • Bauliche Maßnahmen, etwa das Nachrüsten fehlender Revisionsöffnungen im Kanal.
  • Die Instandhaltungspflicht des Betreibers gegenüber Behörden und Versicherer. Der Nachweis hilft dabei, er ersetzt sie nicht.
  • Jede weitere Reinigung im Jahr. Sie wird von der Servicegesellschaft gesondert abgerechnet und ist nicht Gegenstand der Mitgliedschaft.

Offenlegung

Die Doppelrolle des Verbands

FAGASA schreibt den Standard, lässt die Reinigung ausführen und vergibt das Verbandszeichen. Diese drei Rollen liegen in einer Hand. Das ist zulässig — aber es ist etwas anderes als eine Bestätigung durch eine unabhängige Stelle, und deshalb steht es hier und nicht im Kleingedruckten.

Wer den Standard schreibt, wer die Reinigung ausführt und wer das Verbandszeichen vergibtDrei Kästen übereinander. Oben der Verband FAGASA, der den Standard schreibt, das Verbandszeichen vergibt und den Jahresbeitrag in Rechnung stellt. Darunter die Servicegesellschaft, die dem Verband zuzurechnen ist und die Reinigung ausführt. Ein Pfeil vom Verband zur Servicegesellschaft ist mit „Standard als Arbeitsanweisung" beschriftet. Beide Kästen stehen in einem gestrichelten Rahmen mit der Aufschrift „wirtschaftlich verbunden". Aus diesem Rahmen führt ein Pfeil nach unten zum dritten Kasten, dem Mitgliedsbetrieb; er ist mit „Reinigung, Nachweis, Verbandszeichen" beschriftet. Links außen führt ein Pfeil vom Mitgliedsbetrieb zurück zum Verband, beschriftet mit „Beitrag". Zwischen Standard, Ausführung und Zeichen ist keine weitere Stelle eingezeichnet.wirtschaftlich verbundenFAGASA e. V.schreibt den Standard, vergibt das Zeichen,stellt den Jahresbeitrag in RechnungStandard alsArbeitsanweisungServicegesellschaftdem Verband zuzurechnen, führt dieReinigung aus und erstellt den NachweisReinigung, Nachweis,VerbandszeichenMitgliedsbetriebruft die Jahresleistung einmal im Jahr abBeitrag
Schematisch. Der Verband erarbeitet den Standard, die ihm zuzurechnende Servicegesellschaft führt die Reinigung danach aus, und der Verband vergibt anschließend das Verbandszeichen. Zwischen Regel, Ausführung und Zeichen steht keine unabhängige Stelle. Genau das ist der Grund, warum auf dieser Website nichts anderes behauptet wird.

Wer welchen Teil übernimmt

Standard schreiben und fortschreiben
Fachbeirat
Reinigung ausführen
[[NAME SERVICEGESELLSCHAFT]]
Reinigungsnachweis erstellen
ausführender Betrieb
Nachweis aufbewahren und bereitstellen
Geschäftsstelle
Beitragsklasse festsetzen
Vorstand
Verbandszeichen vergeben und widerrufen
Vorstand
Bestätigung durch eine unabhängige Stelle
findet nicht statt

Ausgeführt wird die Reinigung durch die [[NAME SERVICEGESELLSCHAFT]], eine Gesellschaft, die dem Verband zuzurechnen ist. Der Verband selbst beschäftigt kein Reinigungspersonal.

Eine Zertifizierung setzt eine unabhängige, akkreditierte Stelle voraus, die weder die Regel schreibt noch die Leistung erbringt. FAGASA erfüllt keines dieser Merkmale. Deshalb finden Sie auf dieser Website nirgends „zertifiziert", „geprüft" oder „Prüfsiegel" — auch nicht in kleiner Schrift.

Was das Verbandszeichen aussagt, ist genau das, was daraufsteht: gereinigt nach FAGASA-Standard, in diesem Monat, in diesem Jahr, für diese Mitgliedsnummer.

Organe

Wer im Verein was entscheidet

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Fachbeirat und Geschäftsstelle arbeiten dem Vorstand zu, ohne Organ zu sein. Die Besetzung steht nach der Gründungsversammlung und der Eintragung ins Vereinsregister fest — bis dahin stehen hier die Rollen, nicht die Namen.

Aufbau des Vereins: Mitgliederversammlung, Vorstand, Fachbeirat und GeschäftsstelleVier Kästen. Oben die Mitgliederversammlung, oberstes Organ des Vereins, mit einer Stimme je Mitgliedsbetrieb. Von ihr führt ein Pfeil nach unten zum Vorstand, beschriftet mit „wählt, entlastet, beschließt die Satzung". Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein. Von ihm zweigen zwei Linien ab: links zum Fachbeirat, beschriftet mit „beruft", rechts zur Geschäftsstelle, beschriftet mit „richtet ein". Mitgliederversammlung und Vorstand sind mit durchgezogener Kante gezeichnet — sie sind die Organe des Vereins nach § 7 der Satzung. Fachbeirat und Geschäftsstelle sind gestrichelt gezeichnet: Sie sind keine Organe, arbeiten dem Vorstand zu und vertreten den Verein nicht.Mitgliederversammlungoberstes Organ · je Mitgliedsbetrieb eine Stimmewählt, entlastet,beschließt die SatzungVorstandführt die Geschäfte, vertritt den Vereinberuftrichtet einFachbeiratberät den Vorstand,bis zu fünf SitzeGeschäftsstellelaufende Verwaltung,erste AnlaufstelleOrgan des Vereins nach § 7 der Satzungkein Organ, arbeitet dem Vorstand zu
Organe im Sinne der Satzung sind allein die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Fachbeirat berät fachlich, die Geschäftsstelle erledigt die Verwaltung — beide vertreten den Verein nicht und können ihn nicht binden.

Die Unterscheidung ist keine Formsache. Ein Organ kann den Verein verpflichten, ein beratendes Gremium nicht. Wer eine Zusage braucht, auf die er sich berufen kann, braucht sie vom Vorstand — eine Auskunft der Geschäftsstelle bindet den Verein nicht, und eine Empfehlung des Fachbeirats ist eine fachliche Aussage, keine Willenserklärung.

Mitgliederversammlung

Organ nach § 7oberstes Organ

Beschließt über Satzung, Beitragsordnung, Entlastung des Vorstands und die Auflösung des Vereins. Sie wählt den Vorstand und beruft ihn ab.

Turnus
mindestens einmal im Jahr
Stimmrecht
je Mitgliedsbetrieb eine Stimme
Einladungsfrist
[[FRIST NACH SATZUNG]]
Beschlussfähigkeit
ohne Mindestzahl anwesender Mitglieder
Mehrheit
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Vorstand

Organ nach § 7vertritt den Verein

Führt die Geschäfte, vertritt den Verein und entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Vorsitz
[[NAME VORSITZ]]
Stellvertretender Vorsitz
[[NAME STELLVERTRETUNG]]
Schatzmeisterin oder Schatzmeister
[[NAME SCHATZMEISTER]]
Vertretung nach § 26 BGB
Vorsitz und stellvertretender Vorsitz
Tätigkeit
grundsätzlich ehrenamtlich

Fachbeirat

kein Organberatendes Gremiumbis zu fünf Sitzevom Vorstand berufen

Berät den Vorstand fachlich und beschließt die Fortschreibung des FAGASA-Standards. Die Sitze werden nach Fachgebiet besetzt, nicht nach Mitgliedsstärke.

Vorbeugender Brandschutz
Sachverständige oder Sachverständiger für Brandschutz in Sonderbauten
Raumlufttechnik
Fachplanung für Küchenlüftung, mit Bezug zur VDI 2052
Lebensmittelhygiene
Fachkraft für Hygienemanagement in der Gemeinschaftsverpflegung
Betriebspraxis Gastronomie
Küchenleitung aus einem Mitgliedsbetrieb, wechselnd besetzt
Versicherungswirtschaft
Sachverständige oder Sachverständiger für Brandschadenregulierung

Die Sitze sind noch nicht besetzt. [[BESETZUNG FACHBEIRAT]]

Geschäftsstelle

kein Organvom Vorstand eingerichtet

Erste Anlaufstelle für Mitglieder. Nimmt Anträge an, bestätigt Termine, ordnet Nachweise zu und stellt die Beiträge in Rechnung.

Anschrift
[[STRASSE UND HAUSNUMMER]], [[PLZ]] [[ORT]]
E-Mail
geschaeftsstelle@fagasa.de
Telefon
[[TELEFONNUMMER GESCHÄFTSSTELLE]]

Satzung

Satzung des Vereins

Die Satzung regelt Zweck, Mitgliedschaft, Organe, Beitragswesen und Auflösung. Sie ist Bestandteil der Mitgliedschaft — mit dem Antrag erkennen Sie sie an.

Entwurf — noch nicht anwaltlich geprüft

Der folgende Text ist ein Arbeitsentwurf und noch nicht beschlossen. Angaben in doppelten eckigen Klammern stehen erst nach der Gründungsversammlung und der Eintragung fest.

§ 1Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen „Fachverband Gastronomie-Sauberkeit". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.".
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in [[ORT]]. Zuständig ist das Amtsgericht [[REGISTERGERICHT]].
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2Zweck des Vereins

(1)
Zweck des Vereins ist es, die Sauberkeit und Betriebssicherheit von Küchen- und Abluftanlagen in Betrieben der Gastronomie, der Hotellerie und der Gemeinschaftsverpflegung zu fördern.
(2)
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Erarbeitung, Veröffentlichung und Fortschreibung eines Reinigungsstandards für Küchen- und Abluftanlagen (FAGASA-Standard), fachlich orientiert an den anerkannten Regeln der Technik;
  2. Erbringung einer jährlichen Reinigungsleistung nach diesem Standard für die Mitglieder, einschließlich der Dokumentation in Form eines Reinigungsnachweises;
  3. Vergabe und Verwaltung eines Verbandszeichens an Mitglieder, deren Anlage nach dem FAGASA-Standard gereinigt wurde;
  4. Führung eines öffentlichen Mitgliederverzeichnisses;
  5. Aufklärung und fachliche Unterstützung der Mitglieder, unter anderem durch Fachbeiträge und Intervallempfehlungen.
(3)
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(4)
Der Verein ist keine Zertifizierungsstelle und keine Überwachungsorganisation. Das Verbandszeichen ist eine Auskunft des Vereins über seine Mitglieder.

[[KLÄREN: ob Gemeinnützigkeit angestrebt wird. Wenn ja, müssen die Formulierungen dieses Paragrafen und die Regelungen zur Mittelverwendung und zur Auflösung an §§ 51 ff. AO angepasst werden. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Servicegesellschaft ist dabei gesondert zu würdigen.]]

§ 3Erwerb der Mitgliedschaft

(1)
Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die einen Betrieb mit einer Küchenabluftanlage führen.
(2)
Die Mitgliedschaft bezieht sich auf eine Betriebsstätte. Für jede weitere Betriebsstätte ist eine eigene Mitgliedschaft erforderlich.
(3)
Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller diese Satzung, die Beitragsordnung und die Nutzungsbedingungen für das Verbandszeichen an.
(4)
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller in Textform mitzuteilen; sie muss nicht begründet werden.
(5)
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung.

§ 4Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Jedes Mitglied kann einmal je Kalenderjahr eine Reinigung seiner Küchen- und Abluftanlage nach dem FAGASA-Standard abrufen. Die Leistung ist mit dem Jahresbeitrag abgegolten.
(2)
Jedes Mitglied erhält den Reinigungsnachweis, das Verbandszeichen für das jeweilige Jahr sowie den Eintrag im Mitgliederverzeichnis.
(3)
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ruht, solange ein fälliger Beitrag trotz Mahnung offen ist.
(4)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge fristgerecht zu entrichten, dem Verein den Zugang zur Anlage zu den vereinbarten Terminen zu ermöglichen, Änderungen der Bemessungsmerkmale und der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen und das Verbandszeichen ausschließlich nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen zu führen.
(5)
Wird der Zugang zur Anlage in einem Kalenderjahr trotz zweier angebotener Termine nicht ermöglicht, verfällt der Anspruch auf die Jahresleistung für dieses Jahr. Der Beitrag bleibt geschuldet.

§ 5Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Austritt,
  2. Ausschluss,
  3. Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod des Mitglieds,
  4. Auflösung des Vereins.
(2)
Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von [[KÜNDIGUNGSFRIST]] möglich.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung länger als [[FRIST]] mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist, gegen die Nutzungsbedingungen für das Verbandszeichen schwerwiegend oder wiederholt verstößt, oder dem Ansehen des Vereins vorsätzlich erheblichen Schaden zufügt.
(4)
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und in Textform mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von [[FRIST WIDERSPRUCH]] die Mitgliederversammlung anrufen; bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
(5)
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt das Recht, das Verbandszeichen zu führen. Es ist nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen zu entfernen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 6Beiträge

(1)
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag und bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr.
(2)
Höhe und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
(3)
Die Beiträge bemessen sich nach der Größe des Betriebs, nicht nach dem tatsächlichen Reinigungsaufwand.

§ 7Organe

(1)
Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
(2)
Der Verein unterhält einen Fachbeirat als beratendes Gremium ohne Organstellung (§ 10).

§ 8Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2)
Sie ist zuständig für die Wahl und Abberufung des Vorstands, die Entgegennahme des Jahresberichts, die Entlastung des Vorstands, die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Satzungsänderungen, die Entscheidung über Widersprüche gegen einen Ausschluss sowie die Auflösung des Vereins.
(3)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein [[QUORUM]] der Mitglieder es in Textform unter Angabe des Zwecks verlangt.
(4)
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform an die zuletzt mitgeteilte Adresse unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von [[EINLADUNGSFRIST]].
(5)
Die Versammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder in gemischter Form durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form und teilt sie mit der Einladung mit.
(6)
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(7)
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
(2)
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz. [[VERTRETUNGSREGELUNG: jeweils allein oder gemeinsam — muss mit dem Registereintrag übereinstimmen]]
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für [[AMTSZEIT]] gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, setzt die Beitragsklasse fest und entscheidet über die Vergabe und den Widerruf des Verbandszeichens.
(5)
Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Verwaltung eine Geschäftsstelle einrichten und Aufgaben auf sie übertragen.
(6)
Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Über eine Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10Fachbeirat

(1)
Der Fachbeirat berät den Vorstand in fachlichen Fragen und beschließt die Fortschreibung des FAGASA-Standards.
(2)
Er besteht aus bis zu fünf Personen, die vom Vorstand für [[AMTSZEIT FACHBEIRAT]] berufen werden. Die Sitze werden nach Fachgebiet besetzt: vorbeugender Brandschutz, Raumlufttechnik, Lebensmittelhygiene, Betriebspraxis in der Gastronomie sowie Schadenregulierung.
(3)
Der Fachbeirat überprüft den FAGASA-Standard mindestens einmal jährlich und passt ihn an, wenn sich die zugrunde liegenden anerkannten Regeln der Technik ändern. Änderungen werden mit Fassungsnummer und Gültigkeitsdatum veröffentlicht.
(4)
Der Fachbeirat ist kein Organ des Vereins und vertritt ihn nicht.

§ 11Ausführung der Reinigungsleistungen

(1)
Der Verein kann sich zur Erbringung der Reinigungsleistungen einer Gesellschaft bedienen, an der er beteiligt ist oder die ihm sonst zuzurechnen ist.
(2)
Der Verein legt diese Verbindung öffentlich offen. Insbesondere weist er darauf hin, dass das Verbandszeichen keine Bestätigung durch eine unabhängige Stelle darstellt.
(3)
Entgeltliche Leistungen, die über die Jahresleistung hinausgehen, werden von dieser Gesellschaft auf eigene Rechnung erbracht. Sie sind nicht Gegenstand der Mitgliedschaft.

§ 12Verbandszeichen

(1)
Der Verein vergibt ein Verbandszeichen an Mitglieder, für deren Anlage im laufenden Kalenderjahr eine Reinigung nach dem FAGASA-Standard durchgeführt und dokumentiert wurde.
(2)
Das Zeichen trägt Jahr und Monat der durchgeführten Reinigung sowie die Mitgliedsnummer. Es enthält keine Aussage über eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle.
(3)
Die Einzelheiten der Verwendung regeln die Nutzungsbedingungen, die der Vorstand erlässt.

§ 13Datenschutz

(1)
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks und der Pflichten aus der Mitgliedschaft erforderlich ist.
(2)
Der Verein veröffentlicht ein Mitgliederverzeichnis mit Betriebsname, Postleitzahl, Ort, Betriebsart, Beitrittsdatum sowie Monat und Jahr der letzten durchgeführten Reinigung. Jedes Mitglied kann der Veröffentlichung jederzeit widersprechen; die Mitgliedschaft bleibt davon unberührt.
(3)
Näheres regelt die Datenschutzerklärung.

§ 14Satzungsänderung

(1)
Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von [[MEHRHEIT ZWECKÄNDERUNG]].
(2)
Der beabsichtigte Wortlaut ist der Einladung beizufügen.
(3)
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen redaktioneller Art sowie Änderungen vorzunehmen, die das Registergericht oder eine Behörde verlangt. Er unterrichtet die Mitglieder darüber bei der nächsten Versammlung.

§ 15Auflösung

(1)
Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2)
Liquidatoren sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3)
Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an [[ANFALLBERECHTIGTER]].
(4)
Mit der Auflösung erlischt das Recht aller Mitglieder, das Verbandszeichen zu führen. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder darüber und setzt eine Frist zur Entfernung.
(5)
Die Reinigungsnachweise werden den Mitgliedern vor der Löschung in einem gängigen Format zur Verfügung gestellt.

§ 16Inkrafttreten

(1)
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am [[DATUM GRÜNDUNGSVERSAMMLUNG]] beschlossen.
(2)
Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Aufnahme

Mitglied werden

Ein Formular, eine Seite, etwa fünf Minuten. Was Sie danach haben, steht hier — nicht, was Sie danach noch dazubuchen müssten.

  • Ein Nachweis, der etwas aushält

    Anlagenteile einzeln aufgeführt, Aufnahmen vor und nach der Reinigung, festgestellte Mängel benannt. Auch nicht gereinigte Abschnitte stehen drin.
  • Ein Zeichen am Eingang

    Die Plakette mit Reinigungsmonat und Mitgliedsnummer. Der QR-Code führt Gäste auf Ihren Eintrag — nachprüfbar, nicht behauptet.
  • Ein Beitrag, der offen liegt

    Vier Klassen, veröffentlicht. Kein Angebot auf Anfrage, kein Verhandeln, keine Zusatzpakete für den Nachweis.
  • Ein Termin, den Sie legen

    Sie wählen den Monat, die Geschäftsstelle bestätigt den Tag. Gearbeitet wird außerhalb Ihrer Betriebszeiten.
FAGASA-Verbandszeichen. Gereinigt nach FAGASA-Standard im September 2026. Mitgliedsnummer FG-2026-0000.FAGASAGEREINIGT NACH FAGASA-STANDARD1234567891011122026SeptemberFG-2026-0000Antrag ausfüllen
  • Kein Zahlungsvorgang

    Kein Lastschriftfeld, keine Kartendaten. Die Rechnung kommt von der Geschäftsstelle.

  • Keine Mindestlaufzeit

    Beitragsjahr ist das Kalenderjahr, Kündigungsfrist in der Beitragsordnung.

  • Keine Aufnahme ohne Begehung

    Die Klasse setzt der Verband vor Ort fest, nicht das Formular.

  • Kein Verkauf Ihrer Daten

    Ihre Angaben dienen der Mitgliedschaft, sonst nichts.